Kommunale Förderprogramme

für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz

Die Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz, um erhaltenswerte leer stehende Anwesen in der Gemeinde zu revita-lisieren, sowie für Maßnahmen, die wohnungsbezogene Freiflächen schaffen oder verbessern, Zuwendungen. Damit soll eine Abwanderung in die Siedlungsgebiete und eine Verödung der Altor-te verhindert werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden.


§ 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich) der einzelnen Gemein-deteile der Gemeinde beschränkt. Insofern der Gemeinderat keinen Beschluss über den räumli-chen Geltungsbereich gefasst hat, gilt das gesamte Gemeindegebiet als Geltungsbereich für dieses Förderprogramm.
(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist auf fünf Jahre begrenzt. Er beginnt am 01.01.2016 Eine Ver-längerung kann beschlossen werden.


§ 2 Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind:
a) Maßnahmen an der Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbe-zwecken oder sonstigen Zwecken (z. B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden.
b) Der Abbruch von Gebäuden im Sinne von Buchstabe a und die Neuerrichtung von Ersatz-gebäuden.
c) Der Abbruch von Gebäuden und die damit verbundene Schaffung bzw. Verbesserung von wohnungsbezogenen Freiflächen, die das Ortsbild positiv beeinflussen. Ein Entsorgungs-nachweis ist vorzulegen.
Grundsätzlich ist nur eine Förderung pro Anwesen möglich, es sei denn, eine zusätzliche Wohneinheit wird geschaffen. Die Buchstaben a, b und c sind nicht nebeneinander anwendbar.


§ 3 Fördervoraussetzungen
(1) Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1) liegen, mindestens 6 Monate ungenutzt und mindestens 50 Jahre vor der Antragstellung errichtet worden sein.
(2) Die beantragte Folgenutzung für Maßnahmen nach § 2 a und b hat nach der Bewilligung min-destens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstat-ten.
(3) Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer oder Erbbau-berechtigter des Grundstücks ist.
(4) Gefördert werden nur solche Projekte, mit deren Bau noch nicht begonnen wurde. Als Maß-nahmenbeginn gelten jegliche bauliche Veränderungen seit Eintritt des Leerstands, nachgewiesen durch das Datum der ersten Auftragsvergabe bzw. im Falle der Eigenarbeit das Datum der Materi-albeschaffung, ausgenommen sind kleinteilige Bauerkundungen.


§ 4 Höhe der Förderung
(1) Der Zuschuss wird auf maximal 25 % der förderfähigen Nettokosten ohne MwSt., jedoch höchs-tens 10.000 € je Anwesen festgesetzt. Insofern ausschließlich eine Maßnahme nach § 2 c vorge-nommen wird, liegt der max. Förderbetrag bei 2.000 €. Rechnungsgrundlage sind alle prüffähigen Schlussrechnungen.
(2) Zusätzlich erhöht sich die Förderung um 10 % des Förderbetrages pro Kind, maximal 1.000 €. Die Erhöhung gilt für Kinder der antragsstellenden Person, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in den revitalisierten Leerstand mit Erstwohn-sitz einziehen oder bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises geboren werden (Nachweis Geburtsurkunde). Der Kinderzuschuss entfällt bei Gebäuden, die einer Gewerbenutzung zugeführt werden.
(3) Maßnahmen mit Gesamtkosten unter 1.000 € werden nicht gefördert.


§ 5 Verfahren, allgemeine Grundsätze
(1) Die Förderentscheidung wird durch die Gemeinde als Bewilligungsstelle getroffen. Die Einhal-tung von baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einschließlich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen werden durch dieses Förderprogramm nicht ersetzt und sind Voraussetzung für die Förderung.
(2) Vor der Antragsstellung ist ein Vorgespräch mit der Gemeinde zu führen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
 eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe über den voraussichtlichen Be-ginn und das voraussichtliche Ende
 ein Lageplan Maßstab 1:1000
 Ggf. weitere erforderliche Pläne, wie Ansichtspläne, Grundrisse, Detailpläne oder Werkplä-ne nach Maßgabe des beauftragten Planungsbüros
 ein Kostenvoranschlag
Die Anforderungen weiterer Angaben oder Unterlagen bleiben im Einzelfall vorbehalten.
(4) Nach der Antragsprüfung wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden För-dermittel entscheiden. Die Bewilligung erfolgt immer unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Gege-benenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
(5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Aufnahme der Nutzung sowie nach Prüfung des vorzulegenden Verwendungsnachweises. Eine vorzeitige Teilauszahlung ist nicht möglich.
(6) Die Gemeinde behält sich eine Rücknahme der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht


§ 6 Sonstiges


Die Gemeinde behält sich die Änderung der Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.


Wülfershausen a. d. Saale, 30.12.2015
P. Schön
1. Bürgermeister

Antrag auf Zuwendungen aus dem Förderprogramm der Gemeinde Wül-fershausen a. d. Saale für Investitionen zur Nutzung vorhandener Bausubstanz

Zuwendungsantrag.pdf
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